Die Zunftordnung von Erzbischof Karl Kaspar von der Leyen vom 20. Oktober 1658 beschränkt den Handel der ausländischen Krämer auf die Wochenmärkte und bestätigt im Wesentlichen die frühere Zunftordnung aus dem Jahre 1588, macht aber keine Angaben über die Bruderschaft St. Sebastianus.
Aus der letzten Zunftordnung vom 12. Mai 1760, die von Kurfürst Johann Philipp von Walderdorf erlassen wurde, lassen sich nähere Angaben in den Artikeln 1 und 6 herauslesen.
Artikel 1: „Weilen aller sachen guter Anfang von Gottes Seegen gänzlich abhanget, so sollen alle diejenige, welche sich gegenwärtiger Zunft einverleiben lassen, all und jeden Jahrs den Tag nach deen heiligen dreyen königen in der Pfarrkirchen zu Montabaur des morgens zu gewohnlicher Zeit erscheinen, der daselbsten von ihnen zu bestellen habender heiliger Meßen mit Andacht beywohnen und dorinnen deren aus der Zunft abgelebter Brüderen und Schwesteren, wie nicht weniger eines zeitlich höchsten Landes Regenten mit dem Gebett fleißig eingedenck seyn, nach gehörter dieser heiligen Meßen aber sich 2. auf die gewöhnliche Zunftstube oder wo deren allen falslge Zusammenkunft wäre, der Ordnung nach begeben, dasselbsten dann in aller Einigkeit aus ihrenn Mitglied zwey Zunft Meistere erwählen.“
Artikel 6: „sollen alle Zunftglieder denen öffentlichen Pfarr Proceßionen ihrer Ordnung nach auferbaulich beywohnen, wobey die zwey Jüngste die Zunftfahne wechsel weiß, die vier Nachkommende aber das kurz Gewehr bev dem Venerabile zu tragen und gleich anfangs bey der Pfarrkirchen ohnausblaichlich zu erscheinen haben, unter Straf eines rheinischen Guldens.“
Diese letzte Zunftordnung weicht insofern von der aus dem Jahre 1588 ab, als fortan der Pflichttag nicht mehr der Tag des hl. Sebastian (20. Januar) war, sondern der Tag nach dem Feste der Hl. Drei Könige. Die Zunft begleitete das Allerheiligste bei Prozessionen durch die Zunftfahne und 4 Schützen mit angezogenem Gewehr.
Echt nette Einblicke in das innere Leben der Zunft gewähren die beiden noch vorhandenen Zunftbücher, die uns nicht nur die Krämer von 1676-1830 aufführen, sondern darüber hinaus noch wertvolle Aufzeichnungen geben. Danach scheinen die 4 Schützen bei Prozessionen nicht immer ein Gewehr getragen zu haben. „Noch ist selbigen Tag (1701 d. 17. Januar) verordnet wordten, daß die neu ahngeschaffte vier partisanen, so zu zierdte der prozessionen zur Ehren Gottes bey dem Hochwürdigen pflegen umbgetragen zu werdten, deren Jahrs folgende Zunftmeisteren sollen überlieffert werdten. Welche partisanen heuth dato sambt zweyen altar Blumen seindt dem Jacob Morasch zahlt wordten umb 12 Gulden 3 albus.“
„In anno, 1706 ist verwilligt worden von gesambter Zunfft, daß die vire Zunftgenossen, so die hellebarth (Hellebarde und Partisane waren das gleiche) tragen, jährlich von der Zunfft haben sollen vier Quart Wein undt vier albus weck“ 1814 d. 5. Mai wurden von der Zunft „3 Spießen zur aufhebung“ an den Stadtrat abgegeben.